§ 7 Prüfung der Handelsklasse
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ButtV%201997/7#abs-1 (1) Zur Überwachung der Qualität von Butter, die mit der Handelsklasse "Deutsche Markenbutter" bezeichnet werden soll, ist monatlich, zur Überwachung der Qualität von Butter, die mit der Handelsklasse "Deutsche Molkereibutter" bezeichnet werden soll, ist alle zwei Monate eine Butterprüfung nach den in der Anlage 1 genannten Bestimmungen durchzuführen. Die Herstellerbetriebe sind nach Maßgabe der Nummern 2 und 3 der Anlage 1 auf eigene Kosten zur Probenahme und zum Versand der Proben verpflichtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ButtV%201997/7#abs-2 (2) Die Überwachungsstelle kann die Prüfung nach Absatz 1 auch auf Ausformstellen und Großhandelsbetriebe erstrecken.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ButtV%201997/7#abs-3 (3) Die Prüfung der Handelsklasse ist nach Maßgabe der Nummer 5 der Anlage 1 durchzuführen. In diesem Rahmen sind, unbeschadet des § 6 Abs. 3, folgende Eigenschaften zu prüfen und zu bewerten:
Der pH-Wert im Serum ist zuvor durch eine Laboruntersuchung festzustellen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ButtV%201997/7#abs-4 (4) Zusätzlich erfolgt eine stichprobenartige Prüfung der Qualität von Butter einer Handelsklasse in Molkereien, Ausformstellen und im Lebensmittelhandel.
Änderungsverlauf
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16.07.2004 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Juli 2004 (BGBl. I 1704; 2005 I 2518 669)
BGBl. 2004 I S. 1704
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